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Satzung

 

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Meisterwerke – Meisterinterpreten“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr beginnt in Überstimmung mit der Spielzeit am 1.8. des laufenden Jahres und endet am 31.7. des Folgejahres.

2. Zweck und Ziele des Vereins (Gemeinnützigkeit)

Der Verein ist ein unabhängiger Zusammenschluss von kunst- und kulturinteressierten Bürgerinnen und Bürgern sowie von Kunst- und Kulturschaffenden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Kammermusik. Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Organisation von regelmäßigen Veranstaltungen zur Konzertreihe „Meisterwerke – Meisterinterpreten“. Der Verein ist selbstlos tätig.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, wenn sie die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Die Beitrittserklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung dem Bewerber und der nächsten Mitgliederversammlung mit. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei satzungswidrigem Verhalten oder Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz mehrmaliger Mahnung erfolgen. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Auflösung, Austritt oder Zahlungsrückstand. Die Erklärung des Austritts kann nur mit einer Frist von zwei Monaten angenommen werden.

4. Beitragspflicht

Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Form von Geldabgaben, deren Höhe jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können aber durch Spenden zur Förderung des Vereins beitragen. Die Beiträge sind als Jahresbeiträge am Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten. Fälligkeitstermin ist der 31.08. des Jahres.

5. Mittel des Vereins

  • Mitgliedsbeiträge
  • Zuwendungen durch Sponsoren und Spender
  • Staatliche und gesellschaftliche Förderungen
  • Eintrittsgelder der Veranstaltungen

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe, dem Zweck der Satzung nicht entsprechende Ausgaben begünstigt werden. Vergütungspflichtige Leistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Verein haftet im Rahmen seines Vereinsvermögens. Die Mitglieder als Privatpersonen haften nicht für den Verein.

6. Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

7. Mitgliederversammlung

Das höchste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl/Abwahl, Ausschluss des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,
  • Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Entlastung
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vorstandes
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge
  • Wahl der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durchgeführt. Der Vorstand beruft sie schriftlich ein mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Der Einberufung ist die Tagesordnung und evtl. der Geschäftsbericht beizufügen. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren den Vorstand, der aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Vorstandsmitglied für die Öffentlichkeitsarbeit besteht. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er hat die Aufgabe, den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Abwahl, der Ausschluss von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstands bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er ist Vertretungs- und Geschäftsorgan des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder gemeinsam. Er kann die Geschäftsführung des Vereins Dritten übertragen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er entwirft den Arbeits- und Haushaltsplan und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. Der Vorstand hat das Recht, den Arbeitsplan im laufenden Geschäftsjahr zu erweitern oder zu ergänzen im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins. Der Vorstand tagt einmal im Quartal, bei Bedarf öfter.

9. Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung, auf welcher der Antrag beschlossen werden soll, schriftlich zugegangen ist. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Interessengemeinschaft Weinbergkirche Pillnitz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

10. Beitragsordnung

Die Beitragshöhe beträgt bis zur Neufestlegung durch die Mitgliederversammlung:

  • für natürliche Personen: Jahresbeitrag = 35,00 €
  • für Studenten, Rentner, Arbeitslose: Jahresbeitrag = 17,00 €
  • für juristische Personen: Jahresbeitrag = 60,00 €
  • für fördernde Mitglieder: Jahresbeitrag = 120,00 €

Für freiwillige Beiträge oder Spenden ist keine Begrenzung festgesetzt. Die Beiträge sind als Jahresbeitrag bis zum 31. 08. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Drei Monate Rückstand gelten als Verzug.

Dresden, den 14.11.2022

Matthias Wilde
Vorsitzender

Eva Dollfuß
Stellvertretende Vorsitzende



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Künstler


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Konzerte


Res severa verum gaudium - dieser berühmte Satz Senecas war immer Antrieb für künstlerisches Schaffen, egal ob im Ausdruck großer Kraft und überschwenglicher Freude oder in Momenten tiefer Niedergeschlagenheit. Ernst und Tiefe, Wahrheit und Lebendigkeit, das ist der Anspruch bedeutender Kammermusik und das ist auch das Versprechen unserer Konzerte.